Die Bestimmungen der beiden tariflichen Vereinbarungen, die im Mai 2003 zwischen DGB und BZA bzw. iGZ geschlossen wurden, haben einige gemeinsame Bestimmungen, unterscheiden sich jedoch im Detail. Sie weichen in vielerlei Hinsicht von dem ab, was in der Rahmenvereinbarung vom Februar 2003 festgelegt worden war. Die neuen Tarifverträge regeln einen der wichtigsten Wirtschaftszweige, die zuvor nicht in die Tarifverhandlungen mit mehreren Arbeitgebern fallen. Ohne die neuen Rechtsvorschriften über Leiharbeit wären diese Abkommen sicherlich nicht unterzeichnet worden. Mit den Tarifverhandlungen mit dem DGB sahen sich die Arbeitgeber als “das Beste des Schlimmsten” aus. BZA und iGZ sehen es als Erfolg, dass sie die Umsetzung von Gleichbehandlung und gleichem Lohn für Leiharbeiter verhindert haben. Für den DGB markieren die bundesweiten branchenübergreifenden Vereinbarungen das Ende einer Entwicklung, die vor Jahren mit einer Handvoll Tarifverträgen auf der Ebene der einzelnen Agenturen (DE0105222N undDE9907211N) begann, begleitet von einer Großen Skepsis in einer Reihe von Gewerkschaften, ob der Zeitarbeitssektor als normaler Sektor akzeptiert werden sollte. Es bleibt abzuwarten, wie diese Vereinbarungen unter Leiharbeitnehmern wahrgenommen werden und inwieweit die DGB-Gewerkschaften in der Lage sind, Leiharbeitnehmer zu organisieren und eine starke Gewerkschaftsvertretung zu etablieren. (Heiner Dribbusch, Institut für Wirtschafts- und Sozialforschung, WSI) Dennoch hatten die vom CGB unterzeichneten Tarifverträge über Leiharbeit einen starken Einfluss auf die weiteren Verhandlungen zwischen DGB und Arbeitgebern in der Branche. BZA forderte nun, dass die “Eckpunkte” für Bezahlung und Konditionen unter Berücksichtigung der von den CGB-Mitgliedsverbänden vereinbarten niedrigeren Lohnstandards und Konditionen neu verhandelt werden müssten. Die iGZ, die den Verhandlungstisch verlassen hatte, weil sie mit der Vereinbarung zwischen BZA und DGB nicht einverstanden war und auch weil sie die Zusatzzulage ablehnte (siehe oben), erhielt in ihrem Widerstand gegen jede Umsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts in Tarifverträgen Ermutigung. Solange der Rechtsstatus einiger CGB-Mitgliedsverbände und ihr Rechtsanspruch auf Abschluss von Tarifverträgen vor Gericht angefochten werden, ist es unwahrscheinlich, dass die von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge im Agenturarbeitssektor eine große Akzeptanz finden werden.
Die wichtigsten Arbeitgeberverbände haben sich bisher für Verhandlungen mit dem DGB entschieden, aber es bleibt abzuwarten, welches der verschiedenen Tarifpakete die breiteste Tarifabdeckung erhält. Zum Vergleich: Der CGB/INZ-Tarifvertrag sieht in Westdeutschland Stundenlöhne in Höhe 1 und 7,80 Euro in der Skala 3 (Facharbeiter) vor, während Arbeitnehmer in der Zeit, in der sie nicht an ein Nutzerunternehmen vermietet werden, niedrigere Lohnsätze erhalten. Noch niedrigere Tarife wurden in einem weiteren Tarifvertrag vereinbart, das im Juni 2003 zwischen dem CGB und einem weiteren kleinen Arbeitgeberverband für kleine und mittlere Unternehmen der Branche – der Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit (MVZ), unterzeichnet wurde. Der DGB-Verhandlungsverband und die BZA haben am 20. Februar 2003 (DE0303202N) eine erste Rahmenvereinbarung zur Festlegung der “Eckpunkte” für ein Tarifpaket vereinbart. In der Vereinbarung wurden Standardlöhne für Leiharbeitnehmer festgelegt, und um den Grundsatz des gleichen Entgelts zu beachten, einigten sich die Tarifparteien darauf, dass Leiharbeitnehmer, die an Verwenderunternehmen geschickt wurden, in denen der tariflich vereinbarte Lohnsatz für Dauerbeschäftigte über dem Normalsatz für Leiharbeitnehmer lag, eine zusätzliche Vergütung erhalten sollten.