Besonders wichtig und für eine KdöR nicht selbstverständlich ist das Recht der Ärztekammer, die schleswig-holsteinische Ärzteschaft bei der Wahrnehmung ihrer beruflichen Belange (Interessenwahrnehmung) zu vertreten. Dieses Recht findet Grenzen bei der Vertretung der Rechte einzelner Ärzte und bei der Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen der Ärzteschaft. Auch hat die Ärztekammer kein allgemeinpolitisches Mandat. Sie erhebt zur Deckung ihrer Kosten eine Umlage bei ihren Mitgliedern. Derzeit (2018) beträgt der Beitrag pro Mitglied 0,6 % des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit vor Steuern. Die Ärztekammer Schleswig-Holstein ist eine durch das schleswig-holsteinische Heilberufekammergesetz vom 29. Februar 1996 (HBKG) begründete Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR). Ihre Mitglieder sind alle Ärzte, die in Schleswig-Holstein ihren Beruf ausüben oder ihren Hauptwohnsitz haben. Sie vertritt die Interessen der Ärzteschaft und nimmt einzelne Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in Schleswig-Holstein in Selbstverwaltung wahr. Ihre Finanzierung erfolgt durch Beiträge ihrer Mitglieder. Die Rechtsaufsicht hat das Land Schleswig-Holstein. Die Mitteilungsblätter für die schleswig-holsteinische Ärzteschaft haben eine wechselvolle Geschichte. Im April 1866 – zwei Monate vor dem Deutschen Krieg – erschien erstmals überregional für das Gebiet des damaligen Schleswig-Holstein eine Ausgabe der Mittheilungen für den Verein Schleswig-Holsteinischer Ärzte.
Herausgeber war der Vorstand des Vereins, die Federführung lag bei Johannes Bockendahl. Die „Mitteilungen (NF)“, von Georg Hoppe-Seyler (1860–1940) seit 1892 redigiert, wurden Ende 1933 im 42. Jahrgang eingestellt. Ab Januar 1934 erschien neu das Ärzteblatt für Hamburg und Schleswig-Holstein, herausgegeben von der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands in Berlin. Standespolitik fand sowohl im Ärzteblatt für Hamburg und Schleswig-Holstein als auch im ab 1939 als Nachfolgeblatt erscheinenden Ärzteblatt für Norddeutschland nicht mehr statt. Die Hefte hatten nur noch die Aufgabe, die Anordnungen der Reichsärzteführung und des regionalen Leiters von Kammer und KV mitzuteilen. Im Mai 1941 wurde das Ärzteblatt für Norddeutschland eingestellt. Für die nächsten sechseinhalb Jahre gab es in Schleswig-Holstein kein Ärzteblatt. Spätestens nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland war ein Ärztekammergesetz überfällig.